
Häufig gestellte Fragen
Von der Gründung über den Alltag bis zur Liquidation stehen wir Ihnen als Berater wie auch als operative Unterstützung gerne zur Seite – für eine reibungslose Zusammenarbeit.
Die Gründung dauert ca. 2-3 Wochen.
Obligatorisch: ab einem Gewinn pro Jahr von über CHF 2‘300.- (Nebenerwerb) resp. CHF 9‘400.- (Haupterwerb) müssen Sie sich zwingend bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Die Einnahmen müssen in der privaten Steuererklärung deklariert werden.Ab einem Umsatz von mehr als CHF 100‘000.- im Jahr ist zudem die Eintragung im Handelsregister und die Unterstellung bei der MWST obligatorisch. Häufig ist es ratsam die Eintragung im Handelsregister und bei der MWST auch bei einem geringeren Jahresumsatz freiwillig vorzunehmen.
Dies ist nur bei der Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft) möglich. Zudem müssen Sie von der kantonalen Ausgleichskasse als selbständig erwerbende Person anerkannt werden. Die selbständige Tätigkeit muss ausserdem Ihr Haupterwerb sein.
Mit der Gründung einer GmbH oder AG haben Sie kein Anrecht auf den Bezug Ihrer Pensionskasse.
Vorweg ist zu klären, ob man überhaupt der MWST-Pflicht untersteht, da es auch steuerbefreite Leistungen gibt. Dazu zählen beispielsweise Leistungserbringungen im Ausland, oder Tätigkeiten im medizinischen oder kulturellen Bereich. Die MWST-Pflicht gilt zudem erst ab einem in der Schweiz erzielten Umsatz von CHF 100’000.- Ist eine MWST-Pflicht gegeben, so hat man sich bereits bei der Gründung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden und eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen. Es ist jedoch auch eine freiwillige Unterstellung (bei einem Umsatz von unter CHF 100‘000.-) möglich.
Wenn eine bestehende Gesellschaft ihr Geschäft erweitert und darum erwarten muss, den Grenzwerte zu überschreiten, wird sie ebenfalls steuerpflichtig. Es ist daher ratsam nach drei Monaten eine Hochrechnung vorzunehmen. Überschreitet der hochgerechnete Umsatz den Grenzwert von CHF 100‘000.- ist die Gesellschaft bei der ESTV anzumelden.
Wird der Grenzwert aber erst einige Zeit nach der Firmengründung überschritten, muss sich die Gesellschaft per 1. Januar des Folgejahres, in welchem der Grenzwert überschritten wird, eine Anmeldung vornehmen.
Den Firmennamen kann man grundsätzlich frei wählen. Jedoch sind gewisse Schranken einzuhalten. So darf der Name nicht über den Zweck der Firma täuschen. Weiter darf der Firmenname nicht beschreibend sein.
Täuschender Firmenname
Nicht erlaubt wäre die Bezeichnung “Rudolf Stahlhandel AG”, wenn die Gesellschaft keinen Stahlhandel betreibt, sondern zum Zweck hat die Mietshäuser von Frau Rudolf zu verwalten.
Beschreibender Firmenname
Nicht erlaubt wären folgende Beispiele: “Auto AG”, “Handels GmbH” oder “Maler AG”. Erlaubt wären Firmennamen, die durch weitere Elemente ergänzt werden und so den Namen individualisieren: z.B. “H. Meier Auto AG”, “MiDio Handels GmbH”, “Maler 2000 AG”, “TATA Transport AG”, “Lagerhaus Weinfelden AG”.
Bei einer Einzelfirma ist der Familienname zwingend und muss im Firmennamen vorkommen.

